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Geschichte der Gerichtsmedizin in den USA

in Internes 26.06.2012 17:31
von Damian • 53 Beiträge

Rechtsmedizin

Die Rechtsmedizin (auch: Forensische Medizin, veraltet Gerichtsmedizin, Gerichtliche Medizin) umfasst die Entwicklung, Anwendung und Beurteilung medizinischer und naturwissenschaftlicher Kenntnisse für die Rechtspflege sowie die Vermittlung arztrechtlicher und ethischer Kenntnisse für die Ärzteschaft.


Aufgabenbereiche und Abgrenzungen

Die Aufgaben- und Forschungsbereiche der Rechtsmedizin sind Thanatologie (z. B. Leichenschau bei außergewöhnlichen Todesfällen), forensische Traumatologie, Toxikologie, Drogenforschung und -Diagnostik (Alkohologie), forensische Molekularbiologie (etwa DNA-Untersuchungen), forensische Sexualmedizin, Verkehrsmedizin und -psychologie, Glaubhaftigkeitsbeurteilungen aus medizinischer und forensischer Sicht, medizinische Begutachtungskunde, Behandlungsfehlergutachten, Abstammungsgutachten, Versicherungsmedizin (etwa Verletzungsgutachten), Fotografie & Neue Medien (Streifenlichttopometrie), Informationstechnologie & -management.
Interdisziplinär gibt es auch in anderen Studiengängen als der Humanmedizin Vorlesungen in Rechtsmedizin, etwa für Zahnmediziner oder Juristen.
Die Gleichsetzung von Rechtsmedizinern mit Pathologen durch Roman- und Drehbuchautoren beruht in der Regel auf einem weit verbreitetem Irrtum. Pathologen führen keine gerichtlich angeordneten Leichenöffnungen (Obduktionen) durch. Pathologen führen zwar auch Obduktionen durch, jedoch nur mit Einverständnis der Angehörigen, nachdem ein nicht-natürlicher Tod, also ein Mord, Suizid oder Unfalltod, ausgeschlossen wurde. Rechtsmediziner hingegen werden im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes tätig und Obduktionen bedürfen hier gerade nicht dem Einverständnis der Angehörigen. Die rechtsmedizinische Leichenschau, hierzu zählt die äußere Leichenschau mit anschließender Leichenöffnung, auch innere Leichenschau bezeichnet, dient der Klärung:

der Todesursache
der Todesart (natürlich oder nicht natürlich)
der Identität des Opfers, falls diese nicht geklärt ist
des Todeszeitpunktes, was ab einer gewissen Liegezeit nicht mehr genau möglich ist.


Eine solche angeordnete Leichschau wird nach Vorschriften der Strafprozessordnung immer zu zweit durchgeführt, von mindestens einem Rechtsmediziner und ggf. einem weiteren Arzt, aber keinem Pathologen. Der geläufige Irrtum erklärt sich aus einer Fehlübersetzung: Im amerikanischen Sprachgebrauch entspricht der Rechtsmediziner dem forensic pathologist, gängig ist aber auch die Bezeichnung coroner.
Wird der Rechtsmediziner im Auftrag einer Ermittlungs- oder Gerichtsbehörde tätig, wird ihm in der Regel die Funktion eines Sachverständigen übertragen.

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